AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der pemora GmbH & Co. KG für den Internetshop www.pemora.de
Stand: April 2021
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
(1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der pemora GmbH & Co. KG (nachfolgend "pemora" genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltslos ausführen.
(2)
Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1)
Indem der Kunde eine Bestellung absendet, gibt er ein Angebot im Sinne des § 145 BGB ab. Der Kunde erhält eine Bestätigung des Empfangs der Bestellung per Email. Auf mögliche Fehler in der Angabe zum Sortiment auf unserer Internetseite werden wir den Kunden ggf. gesondert hinweisen und ihm ein entsprechendes Gegenangebot unterbreiten.
(2)
Der Vertrag mit uns kommt zustande, wenn wir das Angebot des Kunden innerhalb von 14 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen.
(3)
Die Verpflichtung von pemora zur Lieferung entfällt, wenn pemora trotz ordnungsgemäßem kongruenten Deckungsgeschäft selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert wird sowie die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten hat, der Kunde hierüber unverzüglich informiert wurde und pemora nicht ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Bei Nichtverfügbarkeit der Ware wird pemora eine eventuelle Vorauszahlung unverzüglich erstatten.
§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen
(1)
Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Geschäftssitz ausschließlich Verpackung und Versand; die Versandkosten beinhalten die Kosten für die Transportverpackung. Diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2)
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Für EU-Mitglieder entfällt die deutsche Mehrwertsteuer, wenn der Kunde seine geprüfte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt und die Ausfuhr in das EU-Ausland nachweisen kann.
(3)
Bei Lieferung in Länder, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, trägt der Kunde etwa anfallende Zölle und Einfuhrsteuern sowie Gebühren, die bei der Zollabfertigung durch pemora anfallen.
(4)
Für Aufträge unter einem Warenwert von 250,00 Euro netto kann pemora einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 30,00 Euro netto berechnen.
(5)
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich gegen Vorkasse. Bei Vorkasse gewährt pemora ein Skonto in Höhe von bis 2 % vom Rechnungsbetrag brutto. Dies gilt nicht bei Zahlungen per PayPal oder Kreditkarte.
(6)
Bei Bestellungen sogenannter Produktionsware (gekennzeichnet durch ein "P" in der Artikelbeschreibung), insbesondere individuell auf Wunsch des Käufers gefertigter Ware (z. B. Kombinationen von Holzfarben und Stoffen), die nicht zum Lagerprogramm von pemora zählen, wird nach Erhalt der Bestellung dem Kunden eine Anzahlung mitgeteilt. Die Höhe der Anzahlung wird in der Auftragsbestätigung bestätigt. In diesen Fällen beginnt die Produktion der bestellten Ware erst nach Eingang der Anzahlung. Diese Ware ist von der Rückgabe ausgeschlossen.
(7)
Bei laufender Geschäftsbeziehung und auf Antrag des Kunden ist die Eröffnung eines Rechnungskontos mit einem zu vereinbarenden Kreditlimit möglich. Zur Bearbeitung des Antrages des Kunden benötigt pemora ca. 1 - 2 Wochen. Die Höhe des Kreditlimits ist abhängig vom Ergebnis der Kreditprüfung des Kunden.
(8)
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzüge zu zahlen. Ein nicht vereinbartes Zahlungsziel darf 30 Tage nach Erhalt der Rechnung nicht überschreiten. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Alle Kosten, die durch nicht termingerechte Zahlung verursacht werden, wie z. B. Verlängerungskosten, Protestkosten, Anwaltskosten usw., gehen zu Lasten des säumigen Kunden. Ist pemora in der Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist pemora berechtigt, diesen Schaden geltend zu machen.
(9)
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von pemora anerkannt sind. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als dass sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Im Falle laufender Geschäftsbeziehungen gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis.
(10)
Stornierungen durch den Kunden sind nur mit dem Einverständnis von pemora möglich. Sollte der Kunde auf Grund der Stornierung, mit der pemora ihr Einverständnis erklärt hat, einen Rückzahlungsanspruch haben, wird eine Bearbeitungspauschale von 40,00 Euro in Rechnung gestellt. Den zu erstattenden Betrag bei einem Guthaben des Kunden abzgl. der Bearbeitungspauschale erhält der Kunde innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Gutschrift.
§ 4 Lieferzeit
(1)
Bei allen Aufträgen, bei denen die Zahlungsart "Vorauskasse" oder bei denen eine Anzahlung vereinbart ist, beginnt die Bearbeitung der Auslieferung (bei Lagerware) bzw. die Produktion (bei Produktionsware) erst nach Zahlungseingang bei pemora. Die gegenüber dem Kunden genannten Liefertermine und Lieferfristen gelten nur annähernd und beginnen mit Eingang der Zahlung (Vorauskasse oder Anzahlung) bei pemora. Lieferzeitinformationen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
(2)
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden (z. B. technische und Ausstattungsfragen) voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3)
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(4)
Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist
(5)
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6)
Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7)
Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8)
Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
(9)
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 5 Lieferung
(1)
pemora versendet die Ware entweder als Paketlieferung mit einem Paketdienstleister oder mit einer Spedition. Alle Kaufgegenstände sind durch eine Verpackung oder durch eine zusätzliche speditionsgerechte Verpackung geschützt. Die Kosten für die Verpackung sind vom Käufer zu tragen und in den Versandkosten enthalten. Bei einem Versand auf Wunsch des Kunden beauftragt pemora im Namen des Käufers eine Spedition oder ein Paketdienstleister mit der Lieferung.
(2)
Die Speditions-Lieferung erfolgt frei Haus oder frei an Rampe, bei Paketlieferungen bis zur ersten abschließbaren Haustür. Die Entladung der Ware ist Sache des Kunden, da der Spediteur lediglich die Ware an der gewünschten Adresse bereitstellt. pemora kann den Spediteur nicht dazu verpflichten, die Ware zu entladen.
(3)
Bei Anlieferung auf Messen können zusätzliche Kosten, z. B. durch Übergabe an den Messe-Spediteur, anfallen. Diese Kosten werden dem Kunden nachträglich berechnet.
(4)
Bei der Anlieferung der bestellten Ware an eine nicht gewerbliche Empfängeradresse wird eine zusätzliche sog. B2C-Gebühr aufgrund erhöhter Zustellkosten des Spediteurs (Ausnahme Paketsendungen) in Höhe von 12,00 € erhoben.
(5)
Die Gefahr des Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Ware an den Logistikunternehmer durch pemora übergeben wurde.
(6)
Eine Selbstabholung ab Auslieferungslager von pemora ist nur möglich, wenn sie mit dem Kunden rechtzeitig und ausdrücklich vereinbart worden ist. In diesem Fall hat der Kunde den Transport selbst zu organisieren, er trägt insbesondere die Kosten der Transportverpackung und bei Bedarf der Palettierung.
(7)
Teilweise kommt die Ware unmontiert zur Auslieferung. Der Käufer ist verpflichtet, die der Ware beigefügte Montageanleitung zu beachten und zu befolgen. Dies gilt auch für Pflegehinweise, die auf der Webseite von pemora zur Verfügung stehen (www.pemora.de/produktinformationen-und-pflegehinweise).
§ 6 Mängelhaftung
(1)
Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung sowie die Auftragsbestätigung von pemora als vereinbart. Auskünfte, öffentliche Äußerungen oder Werbung von pemora sind keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware, soweit dies nicht ausdrücklich mit pemora vereinbart worden ist. Die Farbmuster im Internetshop oder anderen Werbemedien sind unverbindlich, da diese druckbedingt oder abhängig von der Bildschirmeinstellung von ihrem tatsächlichen Aussehen (Farbe etc.) abweichen können.
(2)
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Alle entsprechenden Mitteilungen müssen in Textform erfolgen. pemora kann die Dokumentation des Mangels oder des Schadens mittels Bildmaterial (z. B. Digitalfoto) verlangen. Im Übrigen gilt § 438 HGB.
(3)
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4)
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5)
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6)
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(7)
Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(8)
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(9)
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(10)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(11)
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
(12)
Eine Nachkauf-Garantie bezieht sich nur auf das Modell, nicht jedoch auf die Gleichheit von Farbe, Dekoren, Ausführung und Maßen.
§ 7 Versand von Mustern
(1)
Der Versand einzelner Artikel als Muster ist auf Wunsch des Kunden möglich. Bestimmte Artikel (z. B. Sessel, Zwei- oder Dreisitzer) kann pemora vom Musterversand ausschließen. Die Bezahlung von Muster-Bestellungen erfolgt nur gegen Vorkasse. Wenn sich der Käufer entscheidet, das Muster nicht zu behalten, so ist der unversehrte Mustergegenstand original verpackt und für pemora fracht- und verpackungskostenfrei an pemora zurückzusenden.
(2)
Die Rücksendung ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat ab Eintreffen des Mustergegenstandes beim Käufer möglich.
(3)
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Rücksendung des Musters erhält der Käufer eine Gutschrift in Höhe des Kaufpreises ggf. abzgl. der Kosten für Demontage und Neuverpackung. Zurückgesendete Musterstücke, von denen nur Teilkomponenten weiterverwendet werden können, werden auch nur zu diesem Teil gutgeschrieben.
(4)
Muster von Produktionswaren, die auf Wunsch des Käufers gefertigt werden und die nicht zum Lagerprogramm zählen oder Sonderlackierungen sowie Sondermaße sind von der Rücksendung gegen Gutschrift ausgeschlossen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1)
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden ‑ abzüglich angemessener Verwertungskosten ‑ anzurechnen.
(2)
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4)
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5)
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6)
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7)
Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8)
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gerichtsstand / Erfüllungsort
(1)
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3)
Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
pemora GmbH & Co. KG Tel.: +49 (0) 9560 98 27 4-0
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Sitz der Gesellschaft: Coburg persönlich haftender Gesellschafter:
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